Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Campingplatz am Krähenberg
für den Betrieb des Campingplatzes, Zeltplatzes, Wohnmobilstellplatzes, der Ferienunterkünfte sowie des Saison- und Dauercampings

Präambel

Herzlich willkommen auf dem Campingplatz am Krähenberg. Unser Campingplatz versteht sich als naturnaher Erholungsort für Familien, Wohnmobilreisende, Caravan- und Zeltgäste, Dauercamper sowie Besucher unserer Ferienunterkünfte. Ziel des Betreibers ist es, allen Gästen einen sicheren, gepflegten, ruhigen und erholsamen Aufenthalt in einer angenehmen Atmosphäre zu ermöglichen.

Damit dies dauerhaft gewährleistet werden kann, bedarf es klarer Regeln für das Zusammenleben aller Gäste sowie für den Betrieb des Campingplatzes. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die rechtliche Grundlage sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen dem Betreiber und den Gästen.

Die Regelungen dienen insbesondere

  • dem Schutz aller Gäste,
  • der Sicherheit von Personen und Sachwerten,
  • der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
  • dem Brandschutz,
  • dem Umweltschutz,
  • dem Schutz der technischen Infrastruktur,
  • einem geordneten Campingbetrieb sowie
  • der langfristigen Erhaltung der Campinganlage.

Jeder Gast trägt durch sein Verhalten dazu bei, dass der Campingplatz für alle Besucher ein Ort der Erholung bleibt. Gegenseitige Rücksichtnahme, ein respektvoller Umgang sowie die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Platzordnung sind daher Voraussetzung für den Aufenthalt.

Der Betreiber behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen, soweit gesetzliche Änderungen, behördliche Auflagen oder betriebliche Erfordernisse dies notwendig machen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Betreiber des Campingplatzes am Krähenberg und seinen Gästen.

Sie gelten unabhängig davon,

  • ob der Aufenthalt touristisch oder dauerhaft erfolgt,
  • ob ein Stellplatz, eine Ferienunterkunft oder ein Zeltplatz genutzt wird,
  • ob die Buchung telefonisch, schriftlich, online oder persönlich erfolgt,
  • ob der Aufenthalt entgeltlich oder im Rahmen besonderer Vereinbarungen erfolgt.

Die AGB gelten insbesondere für

  • Campingstellplätze
  • Wohnmobilstellplätze
  • Caravanstellplätze
  • Zeltplätze
  • Gruppenzeltplätze
  • Ferienhäuser
  • Ferienwohnungen
  • Mietwohnwagen
  • Mietunterkünfte
  • Tiny Houses
  • Pods
  • Glamping-Unterkünfte
  • Saisonstellplätze
  • Dauercampingplätze
  • genehmigte Dauerwohnnutzungen.

Sie gelten ebenso für sämtliche Nebenleistungen des Betreibers, insbesondere

  • Stromversorgung
  • Wasserversorgung
  • WLAN
  • Sanitäranlagen
  • Entsorgungsstationen
  • Freizeitangebote
  • Spielplätze
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Parkplätze
  • Waschmaschinen
  • Trockner
  • Brötchenservice
  • Fahrradverleih
  • Bootsverleih
  • sonstige Serviceleistungen.

1.2 Anerkennung der AGB

Mit der Buchung, Reservierung, Vertragsunterzeichnung, Anreise oder tatsächlichen Nutzung des Campingplatzes erkennt der Gast diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang als verbindlich an.

Dies gilt ebenfalls für

  • sämtliche Mitreisenden,
  • Familienangehörige,
  • Besucher,
  • Haustierhalter,
  • Mitnutzer eines Stellplatzes,
  • Saisoncamper,
  • Dauercamper sowie
  • sämtliche Personen, die auf Veranlassung des Gastes das Gelände betreten.

Der Gast verpflichtet sich, alle Mitreisenden und Besucher über den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Platzordnung zu informieren.

Für Verstöße seiner Mitreisenden, Besucher oder sonstigen Begleitpersonen haftet der Gast wie für eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig.

1.3 Vorrang weiterer Regelwerke

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere

  • die jeweils gültige Platzordnung,
  • die Brandschutzordnung,
  • die Datenschutzinformationen,
  • die Besucherordnung,
  • die WLAN-Nutzungsbedingungen,
  • die Strom- und Nebenkostenordnung,
  • die Hausordnung,
  • die Gebührenordnung,
  • die Preisliste,
  • die Saisonbedingungen,
  • die Dauercampervereinbarung,
  • die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Ferienunterkünfte.

Diese Dokumente sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

Im Falle von Widersprüchen gelten die spezielleren Regelungen vor den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB.

1.4 Gesetzliche Grundlagen

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besondere Regelung getroffen wurde, gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

Dies umfasst insbesondere

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
  • das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
  • das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG),
  • das Produktsicherheitsgesetz,
  • die Landesbauordnung,
  • die Camping- und Freizeitverordnungen des jeweiligen Bundeslandes,
  • das Infektionsschutzgesetz,
  • das Bundesmeldegesetz,
  • die geltenden Brandschutzvorschriften,
  • die Unfallverhütungsvorschriften,
  • sowie sämtliche sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Allgemeines

Der Campingplatz am Krähenberg bietet Stellplätze für Wohnwagen, Caravans, Reisemobile, Wohnmobile, Zelte, Gruppenzelte sowie Ferienunterkünfte unterschiedlicher Art an. Hierzu zählen insbesondere Ferienhäuser, Mietwohnwagen, Mietunterkünfte, Tiny Houses, Pods oder vergleichbare Unterkünfte sowie Saison- und Dauercampingplätze.

Die Buchung eines Stellplatzes oder einer Unterkunft stellt ein verbindliches Vertragsangebot des Gastes dar. Der Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Buchungsbestätigung des Betreibers oder mit der tatsächlichen Überlassung des Stellplatzes bzw. der Unterkunft zustande.

Reservierungen können insbesondere erfolgen

  • persönlich
  • telefonisch
  • schriftlich
  • per E-Mail
  • über das Online-Buchungssystem
  • über Buchungsportale
  • über Reiseveranstalter
  • oder auf sonstigem elektronischem Wege.

Der Betreiber ist berechtigt, Buchungsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht.

2.2 Buchungsberechtigung

Verträge können ausschließlich von volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen abgeschlossen werden.

Mit der Buchung erklärt der Gast, dass

  • sämtliche gemachten Angaben vollständig und richtig sind,
  • er berechtigt ist, für sämtliche mitreisenden Personen den Vertrag abzuschließen,
  • sämtliche Mitreisenden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen,
  • sämtliche Besucher den Regelungen des Campingplatzes unterliegen.

Falsche Angaben berechtigen den Betreiber zur sofortigen Kündigung des Vertrages.

2.3 Mindestangaben

Zur Durchführung des Vertrages sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:

  • Vor- und Nachname
  • Anschrift
  • Geburtsdatum (soweit erforderlich)
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Kennzeichen des Wohnwagens oder Wohnmobils (soweit vorhanden)
  • Anzahl der reisenden Personen
  • Anzahl der Kinder
  • Haustiere
  • gewünschter Stellplatz
  • Aufenthaltszeitraum

Der Betreiber ist berechtigt, weitere Angaben zu verlangen, soweit diese zur Vertragsdurchführung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.

§ 3 Reservierungen

3.1 Verbindlichkeit

Reservierungen sind nach Bestätigung verbindlich.

Mit der Buchungsbestätigung wird der Stellplatz oder die Unterkunft ausschließlich für den vereinbarten Zeitraum freigehalten.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht grundsätzlich nicht.

Der Betreiber ist berechtigt, aus betrieblichen Gründen einen gleichwertigen Stellplatz oder eine gleichwertige Unterkunft zuzuweisen.

3.2 Anreise

Die Anreise hat grundsätzlich innerhalb der veröffentlichten Rezeptionszeiten zu erfolgen.

Spätanreisen sind ausschließlich nach vorheriger Absprache möglich.

Erfolgt keine Anreise und keine Mitteilung des Gastes, ist der Betreiber berechtigt, den Stellplatz anderweitig zu vergeben, soweit gesetzlich zulässig.

3.3 Abreise

Der Stellplatz oder die Unterkunft ist spätestens bis zur veröffentlichten Abreisezeit vollständig geräumt zu verlassen.

Eine spätere Abreise bedarf der Zustimmung des Betreibers.

Der Betreiber kann hierfür eine zusätzliche Nutzungsgebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste berechnen.

§ 4 Preise

Sämtliche Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Campingplatzes.

Alle Preisangaben verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Nicht enthalten sind insbesondere

  • Kurtaxe
  • Gästebeiträge
  • kommunale Abgaben
  • Stromverbrauch bei Dauercampern
  • besondere Zusatzleistungen
  • Mietgegenstände
  • Reinigungsgebühren
  • Kautionen
  • Sonderleistungen

Der Betreiber ist berechtigt, Preisänderungen für zukünftige Buchungen vorzunehmen.

Bereits bestätigte Buchungen bleiben hiervon unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes zulässig ist.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Der gesamte Aufenthalt ist grundsätzlich vor Reisebeginn vollständig zu bezahlen.

Ohne vollständigen Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Nutzung des Stellplatzes oder der Unterkunft.

Folgende Zahlungsmöglichkeiten werden akzeptiert:

  • EC-Karte
  • Kreditkarte
  • Barzahlung
  • Sofortüberweisung
  • Online-Zahlung
  • weitere vom Betreiber angebotene Zahlungsmethoden

Der Betreiber ist berechtigt,

  • Anzahlungen zu verlangen,
  • Sicherheitsleistungen zu verlangen,
  • Kautionen zu verlangen,
  • Vorauszahlungen zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet.

Zusätzlich können Mahnkosten sowie sämtliche Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden.

§ 6 Nichtzahlung

Erfolgt trotz Fälligkeit keine vollständige Zahlung, ist der Betreiber berechtigt,

  • die Übergabe des Stellplatzes zu verweigern,
  • den Stromanschluss nicht freizuschalten,
  • Schrankenkarten oder Zugangssysteme zu sperren,
  • gebuchte Zusatzleistungen nicht bereitzustellen,
  • den Vertrag fristlos zu kündigen,
  • Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

§ 7 Rücktritt, Stornierung und Erstattungen

Soweit gesetzlich zulässig, sind Buchungen verbindlich.

Ein freiwilliges Rücktrittsrecht des Gastes besteht nicht.

Bei Nichtanreise, verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung bereits geleisteter Zahlungen.

Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Rechte sowie Fälle, in denen der Betreiber selbst die geschuldete Leistung nicht erbringen kann.

Der Betreiber empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

Anreise, Abreise, Aufenthalt, Stellplatzzuweisung und Nutzungsbedingungen

§ 8 Anreise

8.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Anreise zum Campingplatz am Krähenberg ist ausschließlich innerhalb der bekannt gegebenen Rezeptions- bzw. Öffnungszeiten möglich. Die aktuellen Anreisezeiten werden auf der Internetseite des Campingplatzes, in der Buchungsbestätigung oder durch Aushang an der Rezeption bekannt gegeben.

Eine Anreise außerhalb dieser Zeiten ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer Zustimmung des Betreibers möglich. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

Der Betreiber ist berechtigt, den Check-in aus organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen abzulehnen, wenn die Anreise außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt und keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

8.2 Anmeldung bei Anreise

Jeder Gast ist verpflichtet, sich unmittelbar nach Betreten des Campingplatzes persönlich an der Rezeption oder der vorgesehenen Anmeldestelle anzumelden.

Vor Bezug des Stellplatzes oder der Unterkunft sind insbesondere folgende Angaben zu machen oder nachzuweisen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Anzahl aller mitreisenden Personen
  • Kinder und Jugendliche
  • Haustiere
  • Fahrzeugkennzeichen
  • Wohnwagen- oder Wohnmobilkennzeichen
  • Buchungsbestätigung
  • gegebenenfalls Gästekarten oder Kurkarten

Der Betreiber ist berechtigt, die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen erforderlich ist.

8.3 Meldepflicht

Der Gast ist verpflichtet, sämtliche Änderungen während des Aufenthaltes unverzüglich mitzuteilen.

Dies gilt insbesondere bei

  • nachreisenden Personen,
  • Besuchern,
  • Fahrzeugwechsel,
  • Stellplatzwechsel,
  • Haustieren,
  • Verlängerung des Aufenthaltes,
  • Änderung der Kontaktdaten.

Nicht gemeldete Änderungen können zusätzliche Gebühren sowie eine fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages nach sich ziehen.

§ 9 Stellplatzzuweisung

9.1 Zuweisung

Der Betreiber weist jedem Gast einen Stellplatz oder eine Unterkunft zu.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht grundsätzlich nicht, auch wenn dieser im Rahmen der Buchung als Wunschplatz angegeben wurde.

Der Betreiber ist berechtigt, jederzeit einen gleichwertigen Stellplatz oder eine gleichwertige Unterkunft zuzuweisen, sofern betriebliche, organisatorische oder sicherheitsrelevante Gründe dies erforderlich machen.

9.2 Wechsel des Stellplatzes

Ein eigenmächtiger Wechsel des Stellplatzes ist untersagt.

Ein Stellplatzwechsel bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Betreibers.

Bei einem nicht genehmigten Wechsel kann der Betreiber den Gast auf den ursprünglich zugewiesenen Platz zurückverweisen oder den Vertrag außerordentlich kündigen.

9.3 Belegung

Die Belegung des Stellplatzes richtet sich ausschließlich nach der Buchungsbestätigung.

Eine Überbelegung ist unzulässig.

Zusätzliche Personen dürfen den Stellplatz nur nach vorheriger Anmeldung und Zustimmung des Betreibers nutzen.

§ 10 Aufenthalt auf dem Campingplatz

10.1 Gegenseitige Rücksichtnahme

Alle Gäste sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Gäste weder gefährdet noch belästigt oder unzumutbar beeinträchtigt werden.

Jeder Gast trägt Verantwortung für einen respektvollen und freundlichen Umgang miteinander.

Diskriminierung, Beleidigungen, Bedrohungen, Belästigungen oder aggressives Verhalten werden auf dem gesamten Gelände nicht geduldet.

10.2 Ruhe und Erholung

Der Campingplatz dient der Erholung.

Jeder Gast verpflichtet sich daher, unnötigen Lärm zu vermeiden.

Insbesondere sind

  • Musikanlagen,
  • Fernseher,
  • Lautsprecher,
  • Generatoren,
  • Aggregate,
  • Motoren

so zu betreiben, dass andere Gäste nicht gestört werden.

Die allgemeinen Ruhezeiten ergeben sich aus der Platzordnung.

Während der Nachtruhe ist jeglicher vermeidbare Lärm zu unterlassen.

10.3 Alkohol und berauschende Mittel

Der Konsum alkoholischer Getränke ist grundsätzlich gestattet, sofern dadurch andere Gäste nicht beeinträchtigt werden.

Das Mitführen, Lagern oder Konsumieren illegaler Betäubungsmittel oder sonstiger verbotener Substanzen ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

Bei Verdacht auf strafbare Handlungen ist der Betreiber berechtigt,

  • die Polizei zu verständigen,
  • Hausverbot zu erteilen,
  • den Vertrag fristlos zu kündigen.

10.4 Waffen

Das Mitführen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Verbotene Waffen dürfen keinesfalls auf das Gelände gebracht werden.

Bei Verstößen erfolgt die unverzügliche Information der zuständigen Behörden.

§ 11 Besucherregelung

11.1 Anmeldung

Besucher sind auf dem Campingplatz herzlich willkommen.

Aus Gründen der Sicherheit sowie zur Einhaltung gesetzlicher Meldepflichten sind sämtliche Besucher vor Betreten des Campingplatzes oder spätestens unmittelbar nach ihrer Ankunft an der Rezeption anzumelden.

Der Betreiber ist berechtigt,

  • Name,
  • Anschrift,
  • Aufenthaltsdauer,
  • Fahrzeugkennzeichen

zu erfassen.

11.2 Besuchergebühren

Für Besucher kann eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste erhoben werden.

11.3 Verantwortung

Der Gast haftet für sämtliche Handlungen seiner Besucher.

Dies gilt insbesondere für

  • Sachschäden,
  • Lärmbelästigungen,
  • Verstöße gegen die Platzordnung,
  • Verstöße gegen diese AGB.

11.4 Nicht angemeldete Besucher

Nicht angemeldete Personen können jederzeit des Geländes verwiesen werden.

Der Betreiber ist berechtigt, bei wiederholten Verstößen den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen.

§ 12 Fahrzeuge und Parken

12.1 Zugelassene Fahrzeuge

Auf dem Campingplatz dürfen ausschließlich zugelassene und verkehrssichere Fahrzeuge genutzt werden.

Nicht zugelassene Fahrzeuge bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung.

12.2 Geschwindigkeit

Auf dem gesamten Gelände gilt Schrittgeschwindigkeit.

Besondere Vorsicht gilt gegenüber Kindern, älteren Menschen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität.

12.3 Parken

Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Flächen oder dem zugewiesenen Stellplatz abgestellt werden.

Das Parken auf Rettungswegen, Grünflächen oder Zufahrten ist untersagt.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten des Halters entfernt werden.

12.4 Reparaturen

Größere Reparaturen, Ölwechsel, Lackierarbeiten oder sonstige Arbeiten an Fahrzeugen sind auf dem Campingplatz nicht gestattet.

Kleinere Notreparaturen zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit sind nach vorheriger Zustimmung des Betreibers zulässig.

§ 13 Zugangssysteme, Schranken und Schlüssel

Sofern der Campingplatz elektronische Zugangssysteme, Schrankenkarten, Schlüssel, Transponder oder digitale Zutrittsmedien ausgibt, bleiben diese Eigentum des Betreibers.

Der Gast verpflichtet sich, diese sorgfältig aufzubewahren.

Ein Verlust ist unverzüglich zu melden.

Für verlorene oder beschädigte Zugangssysteme kann der Betreiber Ersatzkosten gemäß aktueller Gebührenordnung berechnen.

Manipulationen an Schranken, Schließanlagen oder Zugangssystemen sind untersagt und berechtigen den Betreiber zur fristlosen Kündigung sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz.

Platzordnung, Verhalten auf dem Campingplatz, Umwelt- und Naturschutz

§ 14 Grundsatz des Miteinanders

14.1 Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Campingplatz am Krähenberg ist ein Ort der Erholung, Begegnung und Naturverbundenheit. Ziel des Betreibers ist es, allen Gästen – unabhängig von Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Geschlecht oder körperlichen Einschränkungen – einen angenehmen, sicheren und erholsamen Aufenthalt zu ermöglichen.

Jeder Gast verpflichtet sich, durch sein Verhalten zu einem respektvollen, rücksichtsvollen und störungsfreien Miteinander beizutragen.

Die Interessen anderer Gäste sowie die Einrichtungen des Campingplatzes sind jederzeit zu respektieren.

Jeder Gast ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Platzordnung sowie Anweisungen des Betreibers und seiner Mitarbeitenden einzuhalten.

14.2 Rücksichtnahme

Alle Gäste haben sich so zu verhalten, dass

  • niemand gefährdet wird,
  • niemand belästigt wird,
  • niemand beleidigt wird,
  • niemand diskriminiert wird,
  • keine Sachschäden entstehen,
  • die Natur geschützt wird,
  • der Campingbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Ein höflicher und respektvoller Umgang wird gegenüber Gästen, Mitarbeitenden, Lieferanten und Dienstleistern erwartet.

Beleidigungen, Drohungen, aggressive Verhaltensweisen oder tätliche Angriffe führen regelmäßig zum sofortigen Platzverweis und können eine fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§ 15 Ruhezeiten

15.1 Allgemeine Ruhe

Der Campingplatz dient der Erholung.

Jeder Gast verpflichtet sich, unnötigen Lärm zu vermeiden.

Insbesondere sind

  • Radios,
  • Fernseher,
  • Bluetooth-Lautsprecher,
  • Musikanlagen,
  • Instrumente,
  • Generatoren,
  • Aggregate,
  • Motoren

so zu betreiben, dass andere Gäste nicht gestört werden.

15.2 Nachtruhe

Die Nachtruhe gilt täglich

von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Während dieser Zeit sind sämtliche Tätigkeiten zu unterlassen, welche die Nachtruhe anderer Gäste beeinträchtigen könnten.

Hierzu gehören insbesondere

  • laute Gespräche,
  • Musik,
  • Feiern,
  • Fahrzeugbewegungen,
  • Rangieren,
  • Hämmern,
  • Sägen,
  • Reparaturarbeiten,
  • Auf- oder Abbauarbeiten.

15.3 Mittagsruhe

Soweit vom Betreiber festgelegt, gilt zusätzlich eine Mittagsruhe.

Diese wird durch Aushang bekannt gegeben.

Während der Mittagsruhe sind lärmintensive Tätigkeiten ebenfalls zu unterlassen.

§ 16 Ordnung und Sauberkeit

16.1 Allgemeine Pflicht

Jeder Gast verpflichtet sich, den ihm zugewiesenen Stellplatz während des gesamten Aufenthaltes sauber, gepflegt und in einem ordentlichen Zustand zu halten.

Dies gilt gleichermaßen für

  • Dauercamper,
  • Saisoncamper,
  • Feriengäste,
  • Wohnmobilgäste,
  • Zeltgäste.

16.2 Müll

Müll darf ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältern entsorgt werden.

Die Mülltrennung ist entsprechend der örtlichen Vorgaben einzuhalten.

Nicht zulässig sind insbesondere

  • Sperrmüll,
  • Bauschutt,
  • Elektrogeräte,
  • Reifen,
  • Batterien,
  • Altöl,
  • Farben,
  • Chemikalien,
  • Sondermüll.

Diese Stoffe sind vom Gast auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

16.3 Vermüllung

Der Betreiber legt besonderen Wert auf ein gepflegtes Erscheinungsbild des Campingplatzes.

Es ist daher untersagt,

  • Müll dauerhaft auf dem Stellplatz zu lagern,
  • Lebensmittel offen zu lagern,
  • Sperrmüll anzusammeln,
  • Schrott oder Altmaterialien aufzubewahren,
  • ungepflegte Lagerflächen anzulegen.

Der Betreiber ist berechtigt, bei Verstößen

  1. eine schriftliche Abmahnung auszusprechen,
  2. eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen,
  3. nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Reinigung oder Entsorgung auf Kosten des Gastes durchführen zu lassen,
  4. bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

§ 17 Grünflächen und Natur

Der Campingplatz liegt in einer naturnahen Umgebung.

Der Schutz von Pflanzen, Tieren und der natürlichen Landschaft besitzt einen hohen Stellenwert.

Es ist insbesondere untersagt,

  • Bäume zu beschädigen,
  • Äste abzubrechen,
  • Sträucher zu entfernen,
  • Pflanzen auszugraben,
  • Grünflächen dauerhaft zu beschädigen,
  • Löcher auszuheben,
  • Gräben anzulegen,
  • Bodenversiegelungen vorzunehmen.

Jegliche Veränderungen am Gelände bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers.

§ 18 Stellplatzpflege durch Dauercamper

Dauercamper und Saisoncamper verpflichten sich, ihren Stellplatz dauerhaft in einem gepflegten Gesamtzustand zu halten.

Hierzu gehören insbesondere

  • regelmäßiges Mähen vorhandener Rasenflächen,
  • Rückschnitt von Hecken,
  • Pflege von Beeten,
  • Reinigung befestigter Flächen,
  • Entfernung von Unkraut,
  • ordentliche Lagerung von Campingmöbeln,
  • ordnungsgemäße Aufbewahrung technischer Geräte.

Nicht gestattet sind

  • ungepflegte Dauerlager,
  • wilde Materialsammlungen,
  • Schrottplätze,
  • Lagerung nicht zugelassener Fahrzeuge,
  • nicht genehmigte Container,
  • dauerhaft abgestellte Anhänger ohne Zustimmung.

§ 19 Bauliche Veränderungen

Bauliche Veränderungen auf Stellplätzen sind ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betreibers zulässig.

Hierzu gehören insbesondere

  • Terrassen,
  • Podeste,
  • Zäune,
  • Gartenhäuser,
  • Gerätehäuser,
  • Pflasterungen,
  • Fundamente,
  • feste Dächer,
  • Überdachungen,
  • feste Vorbauten.

Der Betreiber kann die Genehmigung jederzeit mit Auflagen verbinden oder widerrufen, soweit sachliche Gründe vorliegen.

Nicht genehmigte Anlagen sind auf Aufforderung unverzüglich zu entfernen.

Erfolgt dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist der Betreiber berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Gastes durchführen zu lassen.

§ 20 Gewohnheitsrechte

Durch die wiederholte oder langjährige Duldung bestimmter Nutzungen oder baulicher Anlagen entstehen keinerlei Gewohnheitsrechte, Besitzstände oder dauerhafte Nutzungsansprüche.

Auch eine langjährige Nutzung eines bestimmten Stellplatzes begründet keinen Anspruch auf eine erneute Zuweisung dieses Stellplatzes.

Der Betreiber bleibt jederzeit berechtigt,

  • Stellplätze neu zu vergeben,
  • Platzstrukturen zu verändern,
  • Stellplätze umzulegen,
  • Infrastrukturmaßnahmen durchzuführen,
  • Modernisierungen vorzunehmen.

Hieraus entstehen keinerlei Entschädigungsansprüche, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 21 Umweltschutz

Alle Gäste verpflichten sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit natürlichen Ressourcen.

Wasser und Strom sind sparsam zu verwenden.

Es ist untersagt,

  • Fahrzeuge auf dem Stellplatz zu waschen,
  • Chemikalien in die Kanalisation einzuleiten,
  • Grauwasser außerhalb der vorgesehenen Entsorgungsstellen abzulassen,
  • Chemietoiletten außerhalb der dafür vorgesehenen Stationen zu entleeren.

Der Betreiber behält sich vor, Verstöße auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen und gegebenenfalls Schadensersatz geltend zu machen.

Brandschutz, Feuerstellen, Gas, Grillen, Haustiere und Sicherheit

§ 22 Grundsatz des Brandschutzes

22.1 Sicherheit aller Gäste

Der Schutz von Menschenleben, Gesundheit, Natur und Sachwerten hat auf dem Campingplatz am Krähenberg oberste Priorität. Alle Gäste, Besucher, Saisoncamper und Dauercamper sind verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Brandschutzvorschriften sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten.

Jeder Gast trägt durch umsichtiges Verhalten dazu bei, Brandgefahren zu vermeiden und die Sicherheit aller Personen auf dem Campingplatz zu gewährleisten.

Den Anweisungen des Betreibers, seiner Mitarbeitenden sowie der Feuerwehr, Polizei oder anderer Einsatzkräfte ist im Brand- oder Gefahrenfall unverzüglich Folge zu leisten.

22.2 Eigenverantwortung

Jeder Gast ist verpflichtet,

  • sämtliche Brandquellen ständig zu beaufsichtigen,
  • elektrische Geräte regelmäßig auf erkennbare Schäden zu kontrollieren,
  • Gasinstallationen fachgerecht zu betreiben,
  • Defekte unverzüglich dem Betreiber zu melden,
  • den Stellplatz brandschutzgerecht zu nutzen.

Der Gast haftet für sämtliche Schäden, die durch sein Verhalten, das Verhalten seiner Mitreisenden, Besucher oder Haustiere verursacht werden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 23 Rettungswege und Feuerwehrzufahrten

Feuerwehrzufahrten, Rettungswege sowie Notausgänge dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr.

Diese Bereiche sind jederzeit vollständig freizuhalten.

Insbesondere ist untersagt,

  • Fahrzeuge abzustellen,
  • Anhänger zu parken,
  • Fahrräder oder E-Bikes abzustellen,
  • Brennholz zu lagern,
  • Campingmöbel aufzustellen,
  • Müll oder sonstige Gegenstände abzustellen.

Bei Verstößen ist der Betreiber berechtigt, Fahrzeuge oder Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen.

§ 24 Feuerstellen

24.1 Allgemeine Regelung

Offene Feuer sind grundsätzlich nur an den hierfür ausdrücklich ausgewiesenen und vom Betreiber genehmigten Feuerstellen zulässig.

Ein Anspruch auf die Nutzung einer Feuerstelle besteht nicht.

Der Betreiber kann offene Feuer jederzeit untersagen, insbesondere bei:

  • erhöhter Waldbrandgefahr,
  • Trockenheit,
  • starkem Wind,
  • behördlichen Anordnungen,
  • Sicherheitsbedenken.

24.2 Verbotene Feuer

Nicht gestattet sind insbesondere:

  • Lagerfeuer außerhalb genehmigter Bereiche,
  • Feuerschalen ohne Genehmigung,
  • offene Feuer auf Rasenflächen,
  • Verbrennen von Müll,
  • Verbrennen von Kunststoff,
  • Verbrennen behandelter Hölzer,
  • Verbrennen gefährlicher Stoffe,
  • Feuerwerke,
  • Himmelslaternen,
  • Pyrotechnik aller Art.

Verstöße können zur sofortigen Beendigung des Aufenthaltes führen.

§ 25 Grillen

Grillen ist grundsätzlich gestattet, sofern

  • andere Gäste nicht beeinträchtigt werden,
  • keine Waldbrandwarnstufe entgegensteht,
  • geeignete Grillgeräte verwendet werden,
  • ausreichender Abstand zu Zelten, Wohnwagen und Gebäuden eingehalten wird.

Grills dürfen niemals unbeaufsichtigt betrieben werden.

Einweggrills dürfen ausschließlich verwendet werden, wenn eine ausreichende Wärmeisolierung zum Untergrund gewährleistet ist.

Der Betreiber ist berechtigt, Grillverbote auszusprechen.

§ 26 Gasflaschen und Flüssiggasanlagen

Flüssiggasanlagen dürfen ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften betrieben werden.

Gasflaschen sind gegen Umfallen zu sichern.

Undichte Anlagen dürfen nicht betrieben werden.

Der Betreiber kann den Nachweis einer gültigen Gasprüfung verlangen.

Bei erkennbaren Sicherheitsmängeln kann der Betreiber den weiteren Betrieb untersagen.

§ 27 Elektrische Anlagen

Alle elektrischen Anlagen des Gastes müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

Es dürfen ausschließlich geeignete, zugelassene Kabel und Steckverbindungen verwendet werden.

Beschädigte Kabel dürfen nicht benutzt werden.

Mehrfachsteckdosen sind vor Feuchtigkeit zu schützen.

Kabeltrommeln sind vollständig abzurollen.

Manipulationen an Stromkästen, Verteilungen oder Messeinrichtungen sind untersagt.

§ 28 Stromversorgung

Touristische Gäste

Für touristische Stellplätze ist eine Strompauschale Bestandteil des Übernachtungspreises.

Diese Pauschale umfasst den üblichen Strombedarf für:

  • Beleuchtung
  • Kühlschrank
  • Ladegeräte
  • Fernseher
  • Kaffeemaschine
  • übliche Campinggeräte

Nicht umfasst sind insbesondere:

  • Heizlüfter
  • Klimaanlagen mit hohem Verbrauch
  • Bautrockner
  • Schweißgeräte
  • Kompressoren
  • Elektrowerkzeuge
  • Whirlpoolanlagen

Der Betreiber kann hierfür gesonderte Entgelte verlangen oder die Nutzung untersagen.

Dauercamper

Bei Saison- und Dauercampern erfolgt die Stromabrechnung ausschließlich nach tatsächlichem Verbrauch (Kilowattstunden).

Hierfür werden geeichte oder entsprechend zugelassene Stromzähler verwendet.

Der Betreiber ist berechtigt,

  • Abschlagszahlungen festzusetzen,
  • Zählerstände regelmäßig abzulesen,
  • Nachzahlungen zu verlangen.

Manipulationen an Stromzählern, Stromanschlüssen oder Messeinrichtungen berechtigen den Betreiber zur fristlosen Kündigung und Geltendmachung von Schadensersatz.

§ 29 Laden von Elektrofahrzeugen

Das Laden von Elektrofahrzeugen, Hybridfahrzeugen, Elektrorollern oder vergleichbaren Fahrzeugen an den normalen Campingstromanschlüssen ist grundsätzlich untersagt.

Ausgenommen sind ausschließlich hierfür ausdrücklich freigegebene Ladepunkte des Betreibers.

Der Betreiber ist berechtigt,

  • den Stromanschluss sofort zu unterbrechen,
  • den entstandenen Stromverbrauch nachzuberechnen,
  • eine angemessene Aufwandspauschale gemäß Preisliste zu erheben,
  • den Vertrag bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen fristlos zu kündigen.

§ 30 Haustiere

Haustiere sind grundsätzlich willkommen, sofern sie vorher angemeldet wurden und von ihnen keine Gefährdung oder erhebliche Belästigung ausgeht.

Der Betreiber kann die Mitnahme einzelner Tiere oder bestimmter Tierarten ausschließen, wenn Sicherheits- oder Hygienebedenken bestehen.

Leinenpflicht

Auf dem gesamten Campinggelände sind Hunde grundsätzlich an einer geeigneten Leine zu führen.

Von der Leinenpflicht ausgenommen sind ausschließlich ausdrücklich gekennzeichnete Freilaufflächen.

Hundekot

Hundekot ist vom Tierhalter unverzüglich zu beseitigen.

Hierfür sind geeignete Hundekotbeutel mitzuführen.

Bei Verstößen kann der Betreiber Reinigungskosten berechnen.

Haftung

Der Tierhalter haftet für sämtliche durch sein Tier verursachten Schäden.

Dies gilt insbesondere für

  • Personenverletzungen,
  • Sachschäden,
  • Verunreinigungen,
  • Beschädigungen der Grünanlagen,
  • Schäden an anderen Fahrzeugen oder Campingmitteln.

§ 31 Wildtiere

Das Füttern wildlebender Tiere ist untersagt.

Lebensmittel sind so aufzubewahren, dass Wildtiere nicht angelockt werden.

Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Wildtiere entstehen.

§ 32 Sicherheit auf dem Gelände

Kinder unter 14 Jahren dürfen Gemeinschaftseinrichtungen, Spielplätze, Gewässer oder sonstige Freizeitanlagen nur unter der Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson nutzen.

Eltern und Erziehungsberechtigte tragen die alleinige Aufsichtspflicht.

Der Betreiber übernimmt keine Beaufsichtigungspflichten.

§ 33 Verhalten im Brand- oder Notfall

Im Brand-, Unfall- oder Notfall ist unverzüglich die Rezeption oder – außerhalb der Öffnungszeiten – die zuständige Rettungsleitstelle über den Notruf 112 zu verständigen.

Jeder Gast ist verpflichtet,

  • Personen zu warnen,
  • Rettungswege freizuhalten,
  • Einsatzkräfte zu unterstützen, soweit dies gefahrlos möglich ist,
  • Anweisungen des Personals und der Einsatzkräfte zu befolgen.

Mutwillige Fehlalarme oder missbräuchliche Nutzung von Feuerlöscheinrichtungen können zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

WLAN, Internetnutzung, Videoüberwachung, Datenschutz und digitale Infrastruktur

§ 34 WLAN- und Internetzugang

34.1 Bereitstellung des WLAN

Der Betreiber stellt seinen Gästen, Saisoncampern, Dauercampern sowie Nutzern der Ferienunterkünfte und Wohnmobilstellplätze – soweit technisch möglich – einen drahtlosen Internetzugang (WLAN) als freiwillige Serviceleistung zur Verfügung.

Die Bereitstellung des WLAN begründet keinen Anspruch auf eine jederzeit störungsfreie, unterbrechungsfreie oder bestimmte Mindestgeschwindigkeit der Internetverbindung.

Der Betreiber ist berechtigt, den WLAN-Zugang jederzeit ganz oder teilweise einzuschränken, zu sperren oder vorübergehend außer Betrieb zu nehmen, wenn dies aus technischen, sicherheitsrelevanten, datenschutzrechtlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Insbesondere können Wartungsarbeiten, Softwareaktualisierungen, Stromausfälle, höhere Gewalt, Störungen durch Dritte oder Netzüberlastungen zu Einschränkungen führen.

Hieraus entstehen keine Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig.

34.2 Zugangsdaten

Zugangsdaten zum WLAN sind personenbezogen und ausschließlich für den angemeldeten Gast bestimmt.

Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung durch nicht angemeldete Personen ist untersagt.

Der Betreiber ist berechtigt, Zugangsdaten jederzeit zu ändern oder aus Sicherheitsgründen zurückzusetzen.

Bei missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang dauerhaft gesperrt werden.

34.3 Eigenverantwortung

Die Nutzung des Internets erfolgt auf eigene Verantwortung des Gastes.

Jeder Nutzer ist verpflichtet,

  • sein Endgerät ausreichend gegen Schadsoftware zu schützen,
  • aktuelle Sicherheitsupdates zu verwenden,
  • geeignete Virenschutzprogramme einzusetzen,
  • sichere Passwörter zu verwenden,
  • keine Manipulationen am Netzwerk vorzunehmen.

Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden an Endgeräten, Datenverlust oder Cyberangriffe, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 35 Zulässige Nutzung des WLAN

Das WLAN darf ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt werden.

Insbesondere untersagt sind:

  • Urheberrechtsverletzungen,
  • illegales Filesharing,
  • Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Berechtigung,
  • Hackerangriffe,
  • Portscans,
  • Denial-of-Service-Angriffe,
  • Identitätsdiebstahl,
  • Phishing,
  • Betrug,
  • Verbreitung von Schadsoftware,
  • Viren,
  • Trojanern,
  • Ransomware,
  • Botnetzen,
  • unerlaubtes Mining von Kryptowährungen,
  • Betrieb eigener Server ohne Zustimmung,
  • Umgehung von Sicherheitseinrichtungen,
  • Manipulation der Netzwerkinfrastruktur,
  • Nutzung zur Vorbereitung oder Durchführung strafbarer Handlungen.

Ebenso untersagt ist die Nutzung des Internetzugangs zur Verbreitung extremistischer Inhalte, volksverhetzender Inhalte oder anderer Inhalte, deren Besitz oder Verbreitung nach deutschem Recht strafbar ist.

§ 36 Strafbare Inhalte

Die Nutzung des WLAN zum Abruf, Besitz, Herunterladen, Hochladen, Speichern oder Verbreiten strafbarer Inhalte ist strengstens untersagt.

Dies betrifft insbesondere Inhalte, die nach deutschem Strafrecht verboten sind, einschließlich Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche sowie anderer strafbarer Inhalte.

Bei einem konkreten Verdacht oder einer entsprechenden behördlichen Anfrage ist der Betreiber berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten.

Der Betreiber kann in diesen Fällen insbesondere:

  • den WLAN-Zugang unverzüglich sperren,
  • den Nutzungsvertrag fristlos kündigen,
  • ein sofortiges Hausverbot aussprechen,
  • vorhandene technische Protokolldaten im gesetzlich zulässigen Umfang sichern,
  • erforderliche Informationen an die zuständigen Ermittlungsbehörden übermitteln, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Befugnis besteht.

§ 37 Digitale Sicherheit

Es ist untersagt,

  • fremde Endgeräte auszuspähen,
  • Zugangsdaten anderer Gäste zu verwenden,
  • Netzwerkkomponenten zu manipulieren,
  • Firewalls oder Sicherheitseinrichtungen zu umgehen,
  • WLAN-Repeater oder eigene Hotspots ohne Zustimmung zu betreiben,
  • Funkanlagen zu installieren, die den Betrieb des Campingplatzes beeinträchtigen.

Der Betreiber ist berechtigt, entsprechende Geräte vom Netz zu trennen.

§ 38 Videoüberwachung

Zur Wahrung des Hausrechts, zur Verhinderung von Straftaten, zum Schutz der Gäste, Mitarbeitenden, Einrichtungen und des Eigentums des Betreibers können Teilbereiche des Campingplatzes videoüberwacht werden.

Die Videoüberwachung erfolgt ausschließlich in öffentlich zugänglichen Bereichen, insbesondere:

  • Einfahrten,
  • Ausfahrten,
  • Schrankenanlagen,
  • Rezeptionsbereich,
  • Parkplatzbereiche,
  • Wertstoffhof,
  • Gemeinschaftsflächen,
  • Technikräume (Außenbereiche),
  • Kassenbereiche.

Sanitäranlagen, Duschen, Toiletten, Umkleiden sowie vergleichbare besonders geschützte Bereiche werden nicht videoüberwacht.

Die Videoüberwachung wird durch deutlich sichtbare Hinweisschilder kenntlich gemacht.

§ 39 Datenschutz (DSGVO)

Der Betreiber verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer einschlägiger Datenschutzvorschriften.

Personenbezogene Daten werden insbesondere verarbeitet zur:

  • Durchführung des Beherbergungsvertrages,
  • Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten,
  • Rechnungsstellung,
  • Zahlungsabwicklung,
  • Verwaltung von Stellplätzen,
  • Verwaltung von Dauer- und Saisoncampern,
  • Zugangskontrolle,
  • IT-Sicherheit,
  • Missbrauchsprävention,
  • Bearbeitung von Anfragen,
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Die ausführlichen Informationen über Art, Umfang, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer sowie die Rechte der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Campingplatzes, die Bestandteil des Informationsangebots des Betreibers ist.

§ 40 Verarbeitung technischer Verbindungsdaten

Soweit technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, können im Zusammenhang mit der Bereitstellung des WLAN technische Verbindungsdaten verarbeitet werden.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Zeitpunkt der Anmeldung,
  • Zeitpunkt der Abmeldung,
  • interne Gerätekennung,
  • MAC-Adresse des Endgerätes,
  • dem Gerät zugewiesene interne IP-Adresse,
  • verwendeter Zugang.

Eine Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu Zwecken der IT-Sicherheit, Missbrauchserkennung, Fehleranalyse oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

Eine dauerhafte Inhaltsüberwachung oder Speicherung des Datenverkehrs findet nicht statt.

§ 41 Digitale Zugangssysteme

Soweit der Campingplatz elektronische Zugangssysteme, Schrankenkarten, Transponder, Schließmedien oder digitale Schlüssel verwendet, bleiben diese Eigentum des Betreibers.

Der Gast verpflichtet sich, diese sorgfältig aufzubewahren.

Ein Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.

Für verloren gegangene oder beschädigte Zugangssysteme kann der Betreiber Ersatzkosten gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung berechnen.

Missbrauch oder Manipulation digitaler Zugangssysteme berechtigen den Betreiber zur sofortigen Sperrung sowie zur fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages.

§ 42 Online-Buchungen und elektronische Kommunikation

Der Betreiber ist berechtigt, Buchungsbestätigungen, Rechnungen, Informationen zum Aufenthalt sowie vertragsrelevante Mitteilungen in Textform, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln.

Der Gast ist verpflichtet, eine gültige E-Mail-Adresse bereitzustellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Elektronisch übermittelte Dokumente gelten als zugegangen, sobald sie an die vom Gast angegebene E-Mail-Adresse versandt wurden, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

Haftung, Verkehrssicherung, Versicherung, höhere Gewalt, Wetter- und Naturereignisse

§ 43 Grundsatz der Eigenverantwortung

43.1 Aufenthalt auf eigene Verantwortung

Der Aufenthalt auf dem Campingplatz am Krähenberg erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und unter Beachtung der allgemein üblichen Sorgfaltspflichten.

Camping bedeutet den Aufenthalt in einer naturnahen Umgebung. Dem Gast ist bewusst, dass hierdurch naturbedingte Risiken entstehen können, die sich trotz sorgfältiger Pflege und Überwachung des Geländes nicht vollständig ausschließen lassen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Sturm und Windbruch
  • Gewitter
  • Starkregen
  • Hochwasser
  • Überschwemmungen
  • Hagel
  • Schnee- und Eisglätte
  • Astbruch
  • herabfallende Äste
  • Wildtiere
  • Insekten
  • Zecken
  • Wespen
  • Mücken
  • Spinnen
  • Pollenflug
  • natürliche Unebenheiten des Geländes

Der Gast verpflichtet sich, sein Verhalten den jeweiligen Wetter- und Platzverhältnissen anzupassen.

§ 44 Verkehrssicherungspflicht

Der Betreiber erfüllt seine gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie des wirtschaftlich Zumutbaren.

Eine vollständige Gefahrenfreiheit eines naturnahen Campingplatzes kann jedoch nicht gewährleistet werden.

Der Betreiber kontrolliert das Gelände regelmäßig.

Dies umfasst insbesondere

  • Wege
  • Stellplätze
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Bäume
  • Spielplätze
  • Sanitäranlagen
  • technische Anlagen.

Der Gast ist verpflichtet, erkennbare Gefahren unverzüglich an der Rezeption oder beim Platzpersonal zu melden.

§ 45 Haftung des Betreibers

Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden,

  • die vorsätzlich verursacht wurden,
  • die grob fahrlässig verursacht wurden,
  • die aus der Verletzung des Lebens,
  • des Körpers oder
  • der Gesundheit entstehen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Betreiber ausschließlich für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Eine weitergehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

§ 46 Haftungsausschluss

Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Betreiber insbesondere keine Haftung für:

  • Diebstahl
  • Verlust
  • Beschädigung
  • Vandalismus
  • Elementarschäden
  • Frostschäden
  • Sturmschäden
  • Hagelschäden
  • Hochwasserschäden
  • Überspannungsschäden
  • Wildschäden
  • Schäden durch Dritte
  • Schäden durch andere Gäste
  • Schäden durch Besucher
  • Schäden infolge höherer Gewalt.

Dies gilt insbesondere für

  • Wohnwagen
  • Wohnmobile
  • Zelte
  • Vorzelte
  • Markisen
  • Pavillons
  • Fahrzeuge
  • Anhänger
  • Fahrräder
  • E-Bikes
  • Boote
  • SUP-Boards
  • persönliche Gegenstände
  • Bargeld
  • Schmuck
  • Wertgegenstände.

§ 47 Versicherungspflicht

Der Betreiber empfiehlt dringend den Abschluss geeigneter Versicherungen.

Hierzu zählen insbesondere

  • Campingversicherung
  • Wohnwagenversicherung
  • Wohnmobilversicherung
  • Hausratversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Elementarschadenversicherung
  • Sturmversicherung
  • Reiseversicherung.

Der Gast bleibt selbst dafür verantwortlich, einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen.

§ 48 Haftung des Gastes

Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch ihn selbst, seine Mitreisenden, Besucher, Haustiere oder sonstige ihm zurechenbare Personen verursacht werden.

Dies umfasst insbesondere Schäden an

  • Gebäuden,
  • Sanitäranlagen,
  • Spielplätzen,
  • Schranken,
  • Stromkästen,
  • Stromleitungen,
  • Wasserleitungen,
  • Abwasseranlagen,
  • Grünanlagen,
  • Bäumen,
  • Wegen,
  • technischen Einrichtungen,
  • Schrankenanlagen,
  • Schranksystemen,
  • WLAN-Infrastruktur,
  • Ladeeinrichtungen,
  • Möbeln,
  • Mietunterkünften,
  • Inventar,
  • Feuerlöscheinrichtungen,
  • Beschilderungen.

Der Gast stellt den Betreiber von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf sein Verhalten oder das Verhalten der ihm zuzurechnenden Personen zurückzuführen sind und gesetzlich zulässig.

§ 49 Winterbetrieb

Während der Wintermonate können einzelne Bereiche des Campingplatzes nur eingeschränkt nutzbar sein.

Dies betrifft insbesondere

  • Wasserstellen
  • Sanitäranlagen
  • Entsorgungsstationen
  • Freizeitbereiche
  • Außenanlagen.

Der Betreiber ist berechtigt, einzelne Einrichtungen vorübergehend außer Betrieb zu nehmen.

Ein Anspruch auf Preisminderung besteht hieraus grundsätzlich nicht, soweit die Einschränkungen angekündigt oder witterungsbedingt erforderlich sind.

§ 50 Winterstilllegung

Bei Frostgefahr kann der Betreiber

  • Wasserleitungen entleeren,
  • Sanitäranlagen schließen,
  • Außenwasserstellen stilllegen,
  • einzelne Platzbereiche sperren,
  • technische Anlagen außer Betrieb nehmen.

Diese Maßnahmen dienen ausschließlich dem Schutz der Infrastruktur.

Der Gast verpflichtet sich, sämtliche eigenen Anlagen rechtzeitig winterfest zu machen.

§ 51 Frostschäden

Für Frostschäden an

  • Wohnwagen,
  • Wohnmobilen,
  • Ferienunterkünften des Gastes,
  • Vorzelten,
  • Wasserleitungen,
  • Pumpen,
  • Heizungen,
  • Armaturen,
  • Tanks,
  • technischen Einrichtungen

haftet ausschließlich der Gast, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Betreiber verursacht wurde.

§ 52 Sturm- und Unwetterwarnungen

Der Betreiber ist berechtigt, bei

  • Sturm,
  • Gewitter,
  • Starkregen,
  • Hochwasser,
  • Waldbrandgefahr,
  • Schnee,
  • Eisregen

besondere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

Hierzu gehören insbesondere

  • Räumung einzelner Bereiche,
  • Verbot der Nutzung bestimmter Einrichtungen,
  • Sperrung von Stellplätzen,
  • Verbot von Feuerstellen,
  • Entfernung loser Gegenstände,
  • Schließung des Campingplatzes.

Den Anweisungen des Betreibers ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 53 Höhere Gewalt

Kann der Campingplatz aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht betrieben werden, haftet der Betreiber ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Naturkatastrophen,
  • Hochwasser,
  • Sturm,
  • Blitzschlag,
  • Waldbrand,
  • Pandemien,
  • Epidemien,
  • behördliche Anordnungen,
  • Krieg,
  • Terror,
  • Sabotage,
  • Stromausfälle,
  • Ausfälle öffentlicher Versorgungsnetze,
  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers.

Soweit gesetzlich zulässig, bestehen in diesen Fällen keine weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung.

§ 54 Fundsachen

Auf dem Campingplatz aufgefundene Gegenstände sind unverzüglich an der Rezeption oder beim Platzpersonal abzugeben.

Fundsachen werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für verlorene oder vergessene Gegenstände.

Saisoncamping, Dauercamping, Dauerwohnen, Gewohnheitsrechte und Räumung

§ 55 Saison- und Dauercamping

55.1 Vertragsgegenstand

Der Betreiber bietet neben touristischen Stellplätzen auch Saisonstellplätze sowie Dauercampingstellplätze an.

Mit Abschluss eines Saison- oder Dauercampingvertrages erhält der Gast für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein ausschließliches, zeitlich befristetes Nutzungsrecht an dem zugewiesenen Stellplatz.

Der Vertrag berechtigt ausschließlich zur Nutzung des zugewiesenen Stellplatzes im vereinbarten Umfang.

Es wird ausdrücklich kein Eigentums-, Miet- oder sonstiges dingliches Recht am Grundstück begründet.

55.2 Kein Wohnraummietverhältnis

Zwischen Betreiber und Dauercamper wird ausdrücklich kein Wohnraummietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB geschlossen.

Es handelt sich ausschließlich um einen Vertrag über die Nutzung eines Campingstellplatzes.

Die gesetzlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts finden nur Anwendung, soweit diese zwingend vorgeschrieben sind.

§ 56 Dauerwohnen

Das Dauerwohnen auf dem Campingplatz ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Betreibers zulässig.

Die Genehmigung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden.

Insbesondere kann der Betreiber Regelungen treffen über:

  • Meldeanschrift,
  • Nutzung des Stellplatzes,
  • Winterbetrieb,
  • Brandschutz,
  • Stellplatzgestaltung,
  • Parkplatznutzung,
  • Anzahl der Bewohner,
  • Haustiere,
  • Strom- und Wasserverbrauch.

Eine Genehmigung zum Dauerwohnen begründet keinen Anspruch auf dauerhafte Nutzung des Stellplatzes über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus.

Der Betreiber behält sich vor, eine Genehmigung aus wichtigem Grund zu widerrufen, insbesondere wenn:

  • behördliche Auflagen dies erfordern,
  • Sicherheitsgründe entgegenstehen,
  • erhebliche Vertragsverstöße vorliegen,
  • öffentlich-rechtliche Vorschriften dies verlangen.

§ 57 Gewohnheitsrechte

Durch die wiederholte oder langjährige Nutzung eines Stellplatzes entstehen keinerlei Gewohnheitsrechte, Besitzstandsrechte oder sonstige Ansprüche auf eine dauerhafte Nutzung.

Insbesondere begründen nicht:

  • langjährige Nutzung,
  • Duldung bestimmter Verhaltensweisen,
  • frühere Genehmigungen,
  • stillschweigende Duldungen,
  • Investitionen des Gastes,
  • Pflanzungen,
  • bauliche Maßnahmen,
  • frühere Stellplatzzuweisungen,

einen Anspruch auf Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses oder Zuweisung desselben Stellplatzes. Der Betreiber bleibt jederzeit berechtigt, Stellplätze neu zu organisieren, umzulegen oder aus betrieblichen Gründen anderweitig zu vergeben, soweit dies unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt.

§ 58 Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen auf dem Stellplatz bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Betreibers.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Vorbauten,
  • Terrassen,
  • Holzdecks,
  • Podeste,
  • Gartenhäuser,
  • Geräteschuppen,
  • Zäune,
  • Überdachungen,
  • Pflasterungen,
  • Fundamente,
  • Solaranlagen,
  • Antennen,
  • Satellitenschüsseln,
  • Carports,
  • feste Pavillons,
  • Sichtschutzanlagen.

Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Genehmigungen können jederzeit mit Auflagen verbunden oder aus sachlichen Gründen widerrufen werden.

§ 59 Pflegepflicht

Der Dauercamper verpflichtet sich, seinen Stellplatz dauerhaft in einem gepflegten und ordentlichen Zustand zu halten.

Hierzu gehören insbesondere:

  • regelmäßiges Mähen,
  • Rückschnitt von Hecken,
  • Pflege von Sträuchern,
  • Entfernung von Unkraut,
  • Reinigung befestigter Flächen,
  • ordnungsgemäße Lagerung sämtlicher Gegenstände,
  • ordnungsgemäße Entsorgung von Gartenabfällen.

Der Betreiber ist berechtigt, den Stellplatz regelmäßig zu kontrollieren. Werden erhebliche Mängel festgestellt, kann der Betreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Betreiber berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Dauercampers durchführen zu lassen (Ersatzvornahme), soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 60 Veränderungen am Stellplatz

Ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers dürfen insbesondere nicht vorgenommen werden:

  • Veränderungen des Geländes,
  • Erdarbeiten,
  • Fundamentarbeiten,
  • Baumfällungen,
  • Anpflanzungen größerer Gehölze,
  • Verlegung von Leitungen,
  • Eingriffe in Strom- oder Wasserversorgung,
  • Veränderungen an Entwässerungsanlagen.

Alle genehmigten Maßnahmen sind fachgerecht und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auszuführen.

§ 61 Eigentum des Gastes

Wohnwagen, Mobilheime, Gartenhäuser, Vorzelte, Fahrzeuge und sonstige Einrichtungen verbleiben im Eigentum des jeweiligen Gastes.

Der Betreiber übernimmt hierfür keine Verwahrung.

Der Gast ist verpflichtet, sein Eigentum ausreichend gegen:

  • Diebstahl,
  • Sturm,
  • Hagel,
  • Hochwasser,
  • Feuer,
  • Frost,
  • Vandalismus

zu versichern.

§ 62 Vertragsbeendigung

Mit Beendigung des Nutzungsvertrages endet das Recht zur Nutzung des Stellplatzes.

Der Gast verpflichtet sich, den Stellplatz spätestens zum Vertragsende vollständig geräumt, gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Entfernung sämtlicher Fahrzeuge,
  • Entfernung sämtlicher Wohnwagen,
  • Entfernung aller Vorzelte,
  • Entfernung sämtlicher Gartenmöbel,
  • Entfernung sämtlicher Anbauten,
  • Entfernung sämtlicher Einfriedungen,
  • Entfernung sämtlicher privaten Gegenstände.

Der Stellplatz ist grundsätzlich in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 63 Räumung

Kommt der Gast seiner Räumungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist der Betreiber berechtigt, nach vorheriger Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist die Räumung auf Kosten des Gastes durchführen zu lassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Hierbei entstehende Kosten, insbesondere für Transport, Lagerung, Entsorgung, Reinigung und Wiederherstellung des Stellplatzes, trägt der Gast. Der Betreiber ist berechtigt, hierfür geeignete Fachunternehmen zu beauftragen.

§ 64 Zurückgelassene Gegenstände

Nach Ablauf der gesetzten Räumungsfrist zurückgelassene Gegenstände können – unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften – eingelagert oder entsorgt werden. Verderbliche oder offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen unmittelbar entsorgt werden.

Für die Einlagerung kann der Betreiber angemessene Lagerkosten verlangen.

§ 65 Kündigung durch den Betreiber

Der Betreiber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • erheblichem Zahlungsverzug,
  • wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese AGB oder die Platzordnung,
  • vorsätzlicher Beschädigung von Einrichtungen des Campingplatzes,
  • erheblichen Verstößen gegen Brandschutzvorschriften,
  • unzulässigen baulichen Veränderungen,
  • Manipulation an Strom-, Wasser- oder sonstigen Versorgungseinrichtungen,
  • strafbaren Handlungen auf dem Gelände,
  • nachhaltiger Störung des Platzfriedens,
  • wiederholter Nichtbeachtung von Anweisungen des Betreibers.

Vor einer fristlosen Kündigung erfolgt, soweit rechtlich erforderlich und dem Betreiber zumutbar, eine Abmahnung.

Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Nutzungsrecht. Bereits gezahlte Entgelte werden nur erstattet, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

Hausrecht, Vertragsverstöße, Hausverbot, Kündigung und Sanktionen

§ 66 Hausrecht des Betreibers

66.1 Ausübung des Hausrechts

Der Betreiber des Campingplatzes am Krähenberg sowie die von ihm beauftragten Mitarbeitenden üben auf dem gesamten Campinggelände einschließlich aller Stellplätze, Zeltplätze, Wohnmobilstellplätze, Ferienunterkünfte, Sanitäranlagen, Gemeinschaftseinrichtungen, Verkehrsflächen und sonstigen Betriebsflächen das Hausrecht aus.

Das Hausrecht dient insbesondere

  • der Sicherheit aller Gäste,
  • dem Schutz der Einrichtungen,
  • der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Campingbetriebes,
  • dem Brandschutz,
  • dem Natur- und Umweltschutz,
  • der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
  • der Vermeidung von Störungen des Platzfriedens.

Den Anweisungen des Betreibers oder seiner Mitarbeitenden ist unverzüglich Folge zu leisten.

66.2 Verbindlichkeit von Anweisungen

Anweisungen des Betreibers sind insbesondere verbindlich, wenn sie

  • der Sicherheit dienen,
  • den Brandschutz betreffen,
  • den Winterbetrieb betreffen,
  • der Gefahrenabwehr dienen,
  • auf behördlichen Auflagen beruhen,
  • den Schutz anderer Gäste sicherstellen,
  • der Durchführung notwendiger Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten dienen.

Eine Missachtung dieser Anweisungen kann eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen.

§ 67 Vertragsverstöße

Als Vertragsverstöße gelten insbesondere:

  • Nichtbeachtung dieser AGB,
  • Verstöße gegen die Platzordnung,
  • Verstöße gegen die Hausordnung,
  • Nichtzahlung fälliger Entgelte,
  • unzulässige Untervermietung,
  • unerlaubte Dauerwohnnutzung,
  • Manipulation an Strom-, Wasser- oder sonstigen Versorgungseinrichtungen,
  • Manipulation von Schranken oder Zugangssystemen,
  • unbefugtes Betreten gesperrter Bereiche,
  • erhebliche Ruhestörungen,
  • Bedrohungen oder Beleidigungen,
  • Tätlichkeiten,
  • Sachbeschädigungen,
  • Umweltverschmutzungen,
  • Verstöße gegen Brandschutzvorschriften,
  • wiederholte Missachtung von Anweisungen des Betreibers,
  • vorsätzliche Falschangaben bei der Buchung oder Anmeldung.

Der Betreiber entscheidet unter Berücksichtigung des Einzelfalls über die erforderlichen Maßnahmen.

§ 68 Abmahnung

Soweit gesetzlich erforderlich oder sachlich angemessen, erfolgt vor einer Kündigung zunächst eine schriftliche oder mündliche Abmahnung.

In der Abmahnung werden insbesondere

  • der festgestellte Verstoß,
  • die erforderliche Abhilfe,
  • eine angemessene Frist sowie
  • die möglichen Folgen weiterer Verstöße mitgeteilt.

Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem Betreiber nicht zugemutet werden kann oder der Verstoß so schwer wiegt, dass eine sofortige Beendigung gerechtfertigt ist.

§ 69 Außerordentliche Kündigung

Der Betreiber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum,
  • Gefährdung anderer Gäste,
  • tätlichen Angriffen,
  • Bedrohungen,
  • schweren Beleidigungen,
  • erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Brandschutzvorschriften,
  • vorsätzlicher Strom- oder Wasserentnahme unter Umgehung der Abrechnung,
  • Nutzung des WLAN für strafbare Zwecke,
  • wiederholten erheblichen Ruhestörungen,
  • unzulässiger Weitergabe des Stellplatzes,
  • schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften,
  • Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen.

Mit Zugang der Kündigung endet das Recht zur Nutzung des Campingplatzes.

§ 70 Hausverbot

Der Betreiber ist berechtigt, gegenüber Personen ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot auszusprechen, wenn deren Verhalten den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Sicherheit auf dem Campingplatz erheblich beeinträchtigt.

Ein Hausverbot kann insbesondere ausgesprochen werden bei:

  • strafbaren Handlungen,
  • Gewalt,
  • Bedrohungen,
  • Belästigungen anderer Gäste,
  • Sachbeschädigungen,
  • wiederholten erheblichen Vertragsverstößen,
  • Missbrauch der Einrichtungen,
  • Verstößen gegen behördliche Auflagen.

Das Hausverbot kann sich auf einzelne Bereiche oder auf das gesamte Gelände erstrecken.

§ 71 Sofortiger Platzverweis

In besonders schwerwiegenden Fällen ist der Betreiber berechtigt, einen sofortigen Platzverweis auszusprechen.

Dies gilt insbesondere bei einer gegenwärtigen Gefahr für

  • Leib oder Leben,
  • die öffentliche Sicherheit,
  • andere Gäste,
  • Mitarbeitende,
  • das Eigentum des Betreibers.

Der Gast ist verpflichtet, den Campingplatz nach Aufforderung unverzüglich zu verlassen.

§ 72 Kosten durch Vertragsverstöße

Verursacht der Gast durch vertragswidriges Verhalten einen Mehraufwand, kann der Betreiber Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • zusätzliche Reinigung,
  • Müllentsorgung,
  • Beseitigung unzulässiger Einbauten,
  • Reparatur beschädigter Einrichtungen,
  • Wiederherstellung von Grünflächen,
  • Kosten für Fachunternehmen,
  • Kosten für Sicherheitsmaßnahmen,
  • behördliche Gebühren, soweit sie durch das Verhalten des Gastes verursacht wurden.

§ 73 Mitwirkungspflichten des Gastes

Der Gast verpflichtet sich,

  • wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
  • Änderungen unverzüglich mitzuteilen,
  • Schäden unverzüglich anzuzeigen,
  • Gefahrenstellen zu melden,
  • den Betreiber bei Schadensaufklärung angemessen zu unterstützen.

Unterlässt der Gast schuldhaft eine erforderliche Mitwirkung und entsteht hierdurch ein zusätzlicher Schaden, kann er hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften haften.

§ 74 Beschwerden und Mängelanzeige

Stellt der Gast während seines Aufenthalts einen Mangel fest, ist dieser unverzüglich an der Rezeption oder gegenüber dem Betreiber anzuzeigen. Der Betreiber erhält Gelegenheit, den Mangel innerhalb angemessener Zeit zu prüfen und – soweit möglich – zu beheben.

Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, können Ansprüche des Gastes nach den gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt sein.

§ 75 Kommunikation

Mitteilungen des Betreibers können – soweit rechtlich zulässig – mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Aushänge an der Rezeption,
  • Hinweise auf Informationstafeln,
  • E-Mails,
  • SMS,
  • Mitteilungen über eine Campingplatz-App,
  • elektronische Informationssysteme.

Der Gast ist verpflichtet, sich während seines Aufenthalts über aktuelle Hinweise des Betreibers zu informieren.

Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel und Schlussregelungen

§ 76 Vertragsänderungen und Nebenabreden

76.1 Schriftform

Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. E-Mail), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. nMündliche Zusagen von Mitarbeitenden oder sonstigen Personen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich durch den Betreiber bestätigt wurden.

76.2 Individuelle Vereinbarungen

Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betreiber und dem Gast gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Im Übrigen gelten ergänzend die Platzordnung, Hausordnung, Gebührenordnung sowie weitere Vertragsbestandteile.

§ 77 Änderungen der AGB

Der Betreiber ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Vertragsabschlüsse jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.Bereits abgeschlossene Verträge bleiben hiervon unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes zulässig ist oder eine Änderungsvereinbarung getroffen wird.Aktuelle Fassungen werden an der Rezeption, auf der Internetseite oder auf geeignete Weise bekannt gemacht.

§ 78 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche des Gastes gegen den Betreiber richten sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Dies gilt nicht für Ansprüche wegen

  • vorsätzlicher Pflichtverletzungen,
  • grober Fahrlässigkeit,
  • Verletzung von Leben,
  • Verletzung des Körpers,
  • Verletzung der Gesundheit,

für die die gesetzlichen Vorschriften gelten.

§ 79 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Gast ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Betreiber anerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.

§ 80 Gerichtsstand

Ist der Gast Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz des Betreibers.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 81 Alternative Streitbeilegung

Der Betreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Unberührt bleibt das Recht der Parteien, ihre Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

§ 82 Höhere Gewalt

Kann der Betreiber aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt seine vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung erbringen, so haftet er hierfür ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen,
  • Hochwasser,
  • Sturm,
  • Gewitter,
  • Hagel,
  • Waldbrand,
  • Pandemien,
  • Epidemien,
  • behördliche Anordnungen,
  • Krieg,
  • Terroranschläge,
  • Sabotage,
  • Streiks außerhalb des Einflussbereiches des Betreibers,
  • Ausfälle der öffentlichen Energieversorgung,
  • Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze,
  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Betreibers.

Der Betreiber ist berechtigt, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen, Platzbereiche zu sperren oder den Betrieb vorübergehend einzustellen.

§ 83 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

§ 84 Schlussbestimmungen

Mit Betreten des Campingplatzes, Abschluss eines Vertrages oder Nutzung eines Stellplatzes erkennt der Gast diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche ergänzenden Regelwerke des Campingplatzes in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

Ergänzende Vertragsbestandteile sind insbesondere:

  • Platzordnung
  • Hausordnung
  • Brandschutzordnung
  • Gebührenordnung
  • Strom- und Nebenkostenordnung
  • WLAN-Nutzungsordnung
  • Datenschutzinformationen
  • Besucherordnung
  • Saisonbedingungen
  • Dauercampervereinbarung
  • Ferienunterkunftsbedingungen
  • Aushänge und Sicherheitsanweisungen auf dem Campingplatz

Alle Gäste verpflichten sich, diese Regelungen einzuhalten und den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeitenden Folge zu leisten. Der Betreiber verfolgt das Ziel, allen Gästen einen sicheren, gepflegten und familienfreundlichen Aufenthalt zu ermöglichen. Gegenseitige Rücksichtnahme, Respekt und der verantwortungsvolle Umgang mit der Natur und den Einrichtungen des Campingplatzes bilden die Grundlage eines harmonischen Zusammenlebens.

Camping im Harz - Am Krähenberg im Harz

Frei wie Krähe & Wolf