Campingplatz am Krähenberg in Wolfshagen

Platzordnung

Campingplatzordnung

Aufgrund  der Privatisierung zum 01.04.07 wurde die Campingplatzordnung neu verfasst und die Verordnung über Camping- und Zeltplätze (Campingplatzverordnung – CPLVO – (Nieders. GVBl. S. 542)), in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt.

§ 1

  1. Der Campingplatz .Am Krähenberg. ist eine Fremdenverkehrseinrichtung der Stadt Langelsheim, die zum 01.04.07 privatisiert wurde. Sie soll in erster Linie der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen.

  2. Es muss daher alles vermieden werden, was die Gemeinschaft der Campingplatzgäste stören könnte. Es ist unerlässlich, die Bestimmungen dieser Campingplatzordnung zu befolgen.

§ 2

  1. Das Betreten bzw. das Befahren des Campingplatzes ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Platzwart oder im Büro gestattet. Die Betreiber sind berechtigt, sich Ausweispapiere vorlegen zu lassen.

  2. Die Gebühren sind bei der Anmeldung für die gesamte Zeit der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer zu entrichten. Bei Verlängerung der Aufenthaltsdauer gilt diese Bestimmung sinngemäß.

  3. Bei Zahlung der Benutzungsgebühr und der Kurtaxe wird eine Quittung und eine Kurkarte ausgehändigt. Diese ist gleichzeitig Platzausweis. Sie ist nicht übertragbar und auf Verlangen den Beauftragten vorzulegen.

  4. Befindet sich der Pächter mit Pacht-oder Nebenkostenzahlungen um mehr als eine Saison in Verzug, sind die Verpächter berechtigt ,den Stellplatz zu räumen und von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen. Der Pächter verzichtet mit seiner Unterschrift auf das Recht der Einrede bei Eintritt des Forderungsfalls.

§ 3

  1. Die Saisonplätze werden jeweils vom 01.04. bis 30.09. und vom 01.10. bis 31.03. zur Verfügung gestellt. Im Saisonpreis sind die Gebühren enthalten für:
    a) Die Austellung eines Zeltes oder eines Caravans
    b) Ein Kraftfahrzeug
    c) Die Personen
    d) Einen Hund

  2. Zum Personenkreis des Absatzes 1 c gehören der Haushaltungsvorstand, dessen Ehegatte und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  3. Sonstige Personen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Stellenplatzinhabers Saisonplätze gemäß Abs. 1 widerruflich mitbenutzen. Voraussetzung ist, dass die Gebühr für den dort befindlichen Caravan bzw. das Zelt bezahlt ist. Sie haben dafür die jeweils entsprechenden Gebühren – mit Ausnahme der Aufstellgebühr für ein Zelt oder einen Caravan – nach der Gebührenordnung einschl. des Kurbeitrages zu entrichten.

  4. Entfällt.

 § 4

  1. Die Standplätze werden vom Platzwart zugewiesen. Ein eigenmächtiger Platzwechsel ist nicht gestattet.

  2. Die Ferien- und Saisonplätze haben eine Größe von ca. 75 m², die Durchgangsplätze von ca. 50 m².

  3. Die Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Standplätzen geparkt werden, da die Fahrwege gleichzeitig als Brandgasse dienen und für Rettungsfahrzeuge freigehalten werden müssen.

§ 5

  1. Die Umzäunung, die Anlagen und die Einrichtungen des Campingplatzes sind pfleglich zu behandeln. Die Umzäunung darf nicht zur Befestigung von Fernsehantennen, Wäscheleinen und dgl. benutzt werden.

  2. Es ist nicht gestattet, offene Feuerstellen anzulegen.

  3. Ferner ist nicht erlaubt, auf den Standplätzen Gräben, Mulden oder Erdlöcher auszuheben, Erdbewegungen vorzunehmen sowie Standplatzumgrenzungen, feste Vor-, Um- und Unterbauten bei Caravans und Zelten zu erstellen.

  4. Zeltpflöcke und Zeltschnüre müssen so angebracht bzw. gesichert werden, dass niemand gefährdet oder belästigt wird.

  5. In Zelten und Caravans anfallende Abwässer dürfen nicht versickern, sondern müssen ausnahmslos aufgefangen und in die vorhandenen Abwasseranlagen gebracht werden.

  6. Es ist nicht gestattet, Kraftfahrzeuge zu waschen.

  7. Anpflanzungen auf Standplätzen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Platzwarts vorgenommen werden. Sie gehen in das Eigentum der Betreiber über.

§ 6

  1.  Während der Ruhezeiten von 13.00 bis 14.30 Uhr und von 22.00 bis 7.00 Uhr bleibt der Campingplatz geschlossen. Die Schranke wird lediglich in Notfällen geöffnet.

§ 7

  1. Das Befahren des Campingplatzes mit Kraftfahrzeugen ist nur für Zu- und Abfahrten gestattet. Dabei ist die Fahrweise so einzurichten, dass andere Gäste nicht belästigt bzw. gefährdet werden.

  2. Während der Ruhezeiten ist das Fahren lediglich in Notfällen gestattet.

§ 8

  1. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Das Mitbringen und Halten von sonstigen Tieren ist nicht gestattet.

§ 9

  1. Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen und Caravans ist nur gestattet, wenn die ein gültiges polizeiliches Kennzeichen tragen.

§ 10

  1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur aufgenommen, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, einer ihm gleichgestellten Person oder eines Jugendgruppenleiters mit amtlichen Ausweis sind.

  2. Gleichgestellt sind gem. § 1 Ziffer 4 des Gesetzes zum Schutze der Jugendlichen in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung, Personen, die mit Zustimmung des Sorgeberechtigten das Kind oder den Jugendlichen mit Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung in ihre Obhut genommen haben. Der Nachweis ist bei der Anmeldung zu führen.

§ 11

Das Ballspielen zwischen den Zelten und Caravans ist nicht gestattet. Sonstige Spiele dürfen nur ausgeführt werden, soweit andere Zelt- bzw. Caravanbewohner nicht belästigt oder gefährdet werden.

§ 12

  1. Lärmbelästigungen durch Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräte, Plattenspieler oder andere Musikinstrumente sowie sonstiges Lärmen sind untersagt.

  2. Während der Ruhezeiten ist absolute Ruhe zu wahren.

§ 13

Es ist ohne schriftliche Genehmigung des Betreibers nicht gestattet, Waren feilzubieten oder ein sonstiges Gewerbe auszuüben.

§ 14 

  1. Den Campingplatzbenutzern obliegt die Sauberhaltung ihrer Standplätze und der daran vorbeiführenden Wege.

  2. Abfälle aller Art gehören ausschließlich in die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter.

  3. Bei der Aufgabe der Standplätze sind alle Hindernisse zu beseitigen.

§ 15 

  1. Der Betreiber haftet bei Unfällen nur, wenn dem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach -gewiesen werden kann

  2. Bei Beschädigung oder Verlust der eingebrachten Gegenstände (Caravan, Zelt, Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände Wertsachen und dgl.) wird keine Haftung übernommen.

  3. Gegenstände, die auf dem Campingplatz gefunden werden, sind unverzüglich beim Platzwart abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 16

Die Benutzungsgebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung festgesetzt.

§ 17

  1. Der Platzwart und das sonstige Aufsichtspersonal haben für die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Campingplatzordnung zu sorgen. Ihren diesbezüglichen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

  2. Das Personal wurde angewiesen, sich den Gästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten.

§ 18

Der Platzwart hält einen Verbandskasten bereit. Außerdem wird in der Anmeldung auf die Anschriften und Telefonnummern der diensthabenden Ärzte, der Feuerwehr, der Polizei und des Krankentransportdienstes hingewiesen.

§ 19

  1. Ordnungswidrig i. S. des § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Campingplatzordnung
    a) anderen Personen die auf seinem Standplatz abgestellten Einrichtungen überlässt (§ 3 Abs. 3),
    b) die Bestimmungen der §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 außer Acht lässt.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000€ geahndet werden.

  3. Wiederholte Verstöße gegen diese Campingplatzordnung können zu einer vorzeitigen Aufkündigung des Stellplatzes führen. Hierüber entscheidet der Betreiber.

§ 20

  1. Diese Campingplatzordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Campingplatzordnung für den Campingplatz .AM Krähenberg. der Stadt Langelsheim vom 30.06.1980 außer Kraft.

Wolfshagen, den 01.07.2007

Camping im Harz - Am Krähenberg im Harz

Frei wie Krähe & Wolf